Kurz gesagt: ja. Zumindest technisch und auch normativ. Streng genommen war das bereits vorher möglich, wurde jedoch mit der neuen Norm VDE-AR-N 4105 (Anwendungsregel: 2026-03) deutlich vereinfacht.
Zuvor war ein zertifizierter Installationsbetrieb erforderlich, der die Anmeldung beim Netzbetreiber unterschreibt. Nun genügt der vereinfachte Anschlussprozess, den der Anlagenbetreiber selbst ausfüllen, unterschreiben und an den Netzbetreiber senden kann. Bürokratieabbau lässt grüßen.
Wichtig zu erwähnen ist dabei, dass man ab 2kWp nicht mehr von einem Balkonkraftwerk bzw. Steckersolarkraftwerk spricht, sondern von einer Kleinsterzeugungsanlage. Genau hierfür gibt es nun das Formular F1.2 für den vereinfachten Anschlussprozess.
Leider gibt es dabei noch eine weitere Hürde: Nicht jeder Netzbetreiber akzeptiert diesen Prozess bereits.
So gibt es beispielsweise seitens des Netzbetreibers Netze BW folgende klare Aussage zum Umgang mit der neuen Regelung:
Die neue VDE-AR-N 4105 sieht für den Anwendungsbeginn der neuen Richtlinie einen Übergangszeitraum bis zum 01.03.2027 vor, in dem Netzbetreiber die vorherige Fassung der Richtlinie anwenden können.
Quelle: Netze BW – Balkonkraftwerk anmelden
Einfach ausgedrückt: Netze BW akzeptiert dieses Formular derzeit noch nicht. Spätestens zum 01.03.2027 muss diese neue Richtlinie aber umgesetzt sein.
Nun gut – hier die Zahlen und Fakten um den Text nicht noch weiter in die Länge zu ziehen:
Balkonkraftwerk (oder Steckersolarkraftwerk mit 800VA Anschlussleistung und max. 2kWp Modulleistung)
- Nur eine Registrierung und Anmeldung im Markstammdatenregister (Link: MaStR)
- Technisch muss ab 960Wp Modulleistung folgendes beachtet werden:
- entweder der Wechselrichter wird direkt im Zählerschrank angeschlossen, oder
- es wird ein berührungssicherer Stecker verwendet. z.B. Wieland

Kleinsterzeugungsanlage (weiterhin mit 800VA Anschlussleistung und 2kWp bis 7kWp Modulleistung)
- Berührungssicherer Stecker wie bereits oben erwähnt
- Eine Registrierung und Anmeldung im Markstammdatenregister (Link: MaStR)
- Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber mit dem vereinfachten Formular F1.2 (Link: VDE – Formular F1.2)
- EEG-Vergütung ist möglich
- Es darf kein alter Ferraris-Zähler mehr verbaut sein (Alternative: Nulleinspeisung; technisch fällt die EEG-Vergütung hier dann weg)
Kleinsterzeugungsanlage (weiterhin mit 800VA Anschlussleistung und über 7kWp Modulleistung)
- Berührungssicherer Stecker wie bereits oben erwähnt
- Eine Registrierung und Anmeldung im Markstammdatenregister (Link: MaStR)
- Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber mit dem vereinfachten Formular F1.2 (Link: VDE – Formular F1.2)
- Messeinrichtung:
- moderne Messeinrichtung (mit Nulleinspeisung)
- intelligente Messeinrichtung (iMSys – EEG-Vergütung hiermit möglich)
Wichtig:
Die EEG-Vergütung fällt ab 2027 für Anlagen unter 25kWp weg.
Auch wichtig zu wissen:
Eine Kleinsterzeugungsanlage (>2kWp) lohnt sich meistens nur in Verbindung mit einem Speicher. Denn es dürfen weiterhin nur die 800VA ins Hausnetz verteilt werden, der Speicher jedoch (sofern die Module direkt an den Speicher angeschlossen sind), kann und darf auch mehr Leistung aufnehmen.


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